Skip to main content

Satzung

Satzung des Wirtschaftsverbandes Sögel e.V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsverband Sögel e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist 49751 Sögel
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein und führt den Zusatz „e. V.“


§ 2. Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des wirtschaftlichen und geschäftlichen Lebens sowie die Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Sögel und den Samtgemeindeortschaften ohne eigenen vergleichbaren Verein. Das sind 49751 Hüven, 49777 Stavern und 49751 Werpeloh. Der Zweck soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass kleine und mittelständische Unternehmen sowie freiberuflich Tätige aus den Bereichen des Handels, des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes, der Industrie, der Landwirtschaft, der Banken und des Tourismus zusammengefasst werden, dass sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat zum Wohle der Gesamtheit, insbesondere zur positiven Entwicklung der Gemeinde Sögel erhalten, geschützt und gestärkt werden. Der Verein hat keinen Erwerbszweck und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Der Verein vertritt grundsätzlich keine fachlichen Interessen und verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Zwecke.
  2. Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein selber auch Mitglied in anderen Vereinen werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und juristische Personen und Personengesellschaften und Kommunen erwerben, die ihren Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Sögel haben.
  2. Andere Personen und Gesellschaften können Mitglied werden, wenn enge Beziehungen zum Wirtschaftsverband Sögel e. V. oder zur Gemeinde Sögel vorhanden sind. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass ebenfalls eine Mitgliedschaft im Verband am Heimatort bestehen muss.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit dem Antragsformular (download pdf) gegenüber dem Vorstand  beantragt werden. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins und seiner Ziele mitzuarbeiten. Insbesondere hat jedes Mitglied das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied kann, unabhängig von der Größe des Unternehmens, der Gesellschaft oder der Kommune, nur eine Mitgliedschaft erwerben.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder die Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Austrittserklärung, ohne Angabe von Gründen, zum Ende eines Kalenderjahres und mit einer Austrittsfrist von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Vorstand des Vereins maßgebend.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins, oder dessen rechtmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, handelt.

§ 4 Mittel / Beiträge

  1. Der Verein erhebt für die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen Mittel Mitgliedsbeiträge. Außerdem nimmt der Verein Spenden an und kann sich durch sonstige Erträge finanzieren.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge arbeitet der Vorstand aus und schlägt sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung und zur Beschlussfassung vor.
  3. Die Mitgliedsbeiträge dienen ausschließlich dem satzungsgemäßen Vereinszweck. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins haben nur Anspruch auf nachgewiesene Auslagen.
  4. Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus für ein Jahr bezahlt. Bei Austritt erfolgt keine anteilige Erstattung. Ein eventuelles Beitragsguthaben gilt als Spende an den Verein.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden (erster Stellvertreter)
    c) dem 3. Vorsitzenden (zweiter Stellvertreter)
    d) dem Schriftführer
    e) dem Kassenwart
    f) bis zu 12 weiteren Sprechern bzw. stv. Sprechern der einzelnen Sparten (Beisitzer)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der 3. Vorsitzende
    d) der Schriftführer
    e) der Kassenwart
    Die Vorsitzenden sind je alleinvertretungsberechtigt, der Schriftführer und der Kassenwart nur gemeinsam mit einem der Vorsitzenden. Im Innenverhältnis werden der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart angewiesen, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  3. Der Vorstand wird, und zwar jedes einzelne Amt für sich, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. In Jahren mit gerader Endziffer werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und die weiteren Sprecher von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer und der Kassenwart werden in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt.
  5. Die Wahl erfolgt als „offene Wahl“. Auf Antrag ist eine geheime Wahl möglich.
  6. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Vereinsmitglied sind, oder die ein Vereinsmitglied als Inhaber, Teilhaber, Filialleiter, Prokurist oder anderer juristischer Weise vertreten.
  7. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  8. Es ist ein ausgewogenes Branchenverhältnis und Unternehmensverhältnis bei der Zusammensetzung zu beachten.


§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Festlegung der Aufgabenschwerpunkte des Wirtschaftsverbandes Sögel
  3. Festlegung der Abteilungen und Arbeitskreise
  4. Mitarbeit in den Abteilungen und Arbeitskreisen
  5. Beschlussfassung über das Jahresbudget
  6. Bericht über die Arbeit des Vorstandes in der Mitgliederversammlung
  7. Der 1.Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zwei Tage vor der Sitzung mündlich eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über alle Beschlüsse sollten schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.


§ 8 Mitgliederversammlung / Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder wird einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte, vom Mitglied gemeldete Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer.
  2. Der Vorstand kann nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mind. 1/3 der Mitglieder außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
  3. Jede Ladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  4. Die einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  5. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Etat
e) Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
i)  Wahl des Vorstandes
j)  Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres

  1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung
  2. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden und wird bei der nächsten Hauptversammlung verlesen.

Satzungsstand 27.09.2016